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AGB

Geltungsbereich

Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Ingenieurbüro Dr. Stefan Henning GmbH (nachfolgend IBSH genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB's genannt). Mit der Auftragserteilung an die IBSH gelten deren AGB' s als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird.

Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn die IBSH diese schriftlich bestätigt und anerkannt hat. Das Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen werden bereits hiermit von der IBSH ausdrücklich widersprochen.

Änderungen der AGB's werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Auftraggeber trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht.

1. Umfang und Ausführung der Leistungen / Versendungsrisiko bei Probenlieferungen

1.1 Die vereinbarten Leistungen der IBSH ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der IBSH. Die IBSH behält sich eine mündliche oder durch schlüssiges Handeln erklärte Auftragsbestätigung vor. Schriftform gilt für alle Vereinbarungen, einschließlich Nachträgen, Änderungen und Nebenabreden. Nachträge, Änderungen und Nebenabreden zu einem schriftlich abgeschlossenen Auftrag können ohne Beachtung der Schriftform vereinbart werden, wenn die IBSH dem ausdrücklich zustimmt.

1.2 Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen der IBSH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße insbesondere rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

1.3 Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch die IBSH verbindlich.

1.4 Analyseberichte beziehen sich ausschließlich auf die Proben oder Muster, die die IBSH vom Auftraggeber erhalten hat und deren Referenzen auf unserer Empfangsbestätigung für die Probe erscheinen. Die IBSH ist nur dann dafür verantwortlich, dass die Probe repräsentativ ist, wenn ihr der ausdrückliche Auftrag zur Probenziehung erteilt wurde und der Auftrag zur Probenziehung angenommen wurde.

1.5 Einwendungen gegen den Inhalt einer Analyse/eines Gutachtens sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gutachtens schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gelten Gutachten oder Rechnungen als genehmigt. Bei einem beidseitigen Handelsgeschäft gelten für den Auftraggeber die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB auch für Werk- und Dienstleistungen der IBSH.

1.6 Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Energie- und sonstige Versorgungsschwierigkeiten, Störungen bei Verkehrsunternehmen und Betriebsstörungen bei der IBSH sowie die Folgen solcher Ereignisse, befreien die IBSH für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht, soweit die Ereignisse und deren Folgen von der IBSH nicht zu vertreten sind. Solche Ereignisse und deren Folgen berechtigen die IBSH ferner unter Ausschluss einer Ersatzpflicht, vertraglich vereinbarte Leistungen nicht zu erbringen. In diesen Fällen wird die IBSH den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

1.7 Bei Probenlieferungen gehen alle Risiken des Verlustes oder der Beschädigung der Probe auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben wird. Falls der Versand ohne Verschulden der IBSH unmöglich wird, geht die Gefahr mit schriftlicher Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

2. Preise / Zahlungsbedingungen / Eigentumsvorbehalt

2.1 Es gelten die jeweils aktuellen Preise der jeweils geltenden Preislisten bzw. des entsprechenden Angebots der IBSH bei Vertragsabschluss. Die Versandkosten (Verpackung und Transport) können extra berechnet werden. Preisangaben in einem Angebot beruhen auf Schätzung des erforderlichen Leistungsumfangs und sind daher unverbindlich. Ausgenommen sind Festpreisabsprachen.

2.2 Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig und zahlbar. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2.3 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.4 Die IBSH behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Analyseberichten und/oder Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandenen Zahlungsansprüchen gegen den Auftraggeber vor.

3. Nacherfüllung bei Leistungsmängeln

3.1 Die IBSH erbringt ihre Werk- und Dienstleistungen nach den zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und mit branchenüblicher Sorgfalt. Die IBSH haftet bei Vorliegen eines Mangels - sofern technisch möglich - durch kostenfreie Wiederholung der Werk- oder Dienstleistung.

3.2 Das Recht auf Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die Nacherfüllung gemäß Abschnitt 3.1 scheitert oder aus anderen Gründen unmöglich ist.

3.3 Der Anspruch auf Nacherfüllung muss vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich geltend gemacht werden.

4. Haftung- und Schadenersatz

4.1 Die IBSH haftet nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, wegen einer Garantie, bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen und bei Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet die IBSH, sofern Auftraggeber ein anderes Unternehmen ist,
a. bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ihrer einfachen Erfüllungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist;
b. bei fahrlässigen Pflichtverletzungen, die nicht unter Satz 4.1.a fallen, der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

4.2 Die Vorschriften des Abschnitts 4.1 finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

4.3 Eine etwaige persönliche gleich aus welchem Rechtsgrund beruhende Haftung der Erfüllungsgehilfen der IBSH gegenüber dem Auftraggeber ist auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen beschränkt.

4.4 Im Falle des Verzuges haftet die IBSH für den Verzögerungsschaden nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes für die Leistung, mit der die IBSH im Verzug ist, es sei denn es war ein absolutes Fixgeschäft vereinbart.

5. Verjährung

Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Mängelansprüche aus Lieferungen und Leistungen der IBSH an andere Unternehmen gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

6. Schutz der Arbeitsergebnisse / Veröffentlichungen

6.1 Die IBSH behält sich an den erbrachten Leistungen - soweit diese hierfür geeignet sind - das Urheberrecht vor. Der Auftraggeber darf ein im Rahmen des Auftrages gefertigtes Gutachten mit allen Tabellen, Berechnungen sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

6.2 Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Gutachten, Attesten, und von Dienstleistungsmarken der IBSH zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der IBSH. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit einer Gutachtenerstellung oder von Attesten erfolgende werbende Verwendung des Namens/der Firma der IBSH in der Öffentlichkeit und/oder gegenüber Dritten.

7. Probenanlieferung und Probenaufbewahrung

7.1 Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben. Die Proben bleiben Eigentum des Auftraggebers. Bei Versand durch den Auftraggeber muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß und gemäß etwaiger von der IBSH erteilter Anweisungen verpackt sein.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der IBSH alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise bekannt zu geben, sollte er Proben oder Muster mit gefährlichen Inhalten anliefern. Er versichert, dass sich alle Proben und Muster in einem stabilen Zustand befinden und von ihnen keinerlei Gefahr ausgeht. Der Auftraggeber ist für alle Schäden Verletzungen und Krankheitsfälle haftbar, die der IBSH oder einem ihrer Mitarbeiter in Folge einer Verletzung vorstehender Pflichten entstehen.

7.3 Falls im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden Proben so lange gelagert, wie deren Beschaffenheit bei einer Aufbewahrung nach dem Stand der Technik eine Auswertung zulässt, maximal jedoch drei Monate oder falls eine längere Aufbewahrung gesetzlich vorgeschrieben ist, entsprechend der gesetzlichen Vorschrift. Nach dieser Zeit werden Proben auf Kosten des Auftraggebers vernichtet; dies gilt insbesondere bei Erforderlichkeit einer besondere Entsorgung aufgrund gesetzlicher Vorschriften.

7.4 Eine Rücksendung von Proben an den Auftraggebern erfolgt nur auf besondere Anforderung innerhalb der Aufbewahrungsfrist und auf Kosten des Auftraggebers.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag mit der IBSH bedürfen der vorherigen Einwilligung der IBSH.

8.2 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien der Hauptsitz der IBSH Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile Dortmund.

8.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen der IBSH und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, soll eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.

9. Verarbeitung von Auftraggeberdaten

Die IBSH ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes berechtigt, persönliche oder wirtschaftliche Daten des Auftraggebers, gleich ob diese von ihm oder Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten.